Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
DÖRNER INGENIEURBÜRO
Kai Dörner
Erkrather Str. 401
40231 Düsseldorf
Stand: 30.03.2026
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gegenstand des Vertrags und Leistungsart
§ 3 Vertragsschluss und Auftragsauslösung
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
§ 5 Laufzeit, Beendigung und Kündigung
§ 6 Kontakt und Kommunikation
§ 7 Rollenverständnis und Selbstständigkeit
§ 8 Leistungsdurchführung und Projektorganisation
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
§ 10 Folgen unterlassener Mitwirkung
§ 11 Einsatz freier Mitarbeiter und Subunternehmer
§ 12 Stornierung, Terminabsage und Terminverschiebung
§ 13 Vertraulichkeit
§ 14 Nutzungsrechte, Urheberrecht und Unterlagen
§ 15 Gewährleistung, Beratungserfolg und Zielerreichung
§ 16 Haftung und Haftungsbegrenzung
§ 17 Leistungsstörungen und höhere Gewalt
§ 18 Schlussbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden AGB gelten für alle Leistungen und Angebote des Verwenders („Auftragnehmer“) an seine Kunden. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden („Auftraggeber“), selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Aufgrund individueller, auf den Kunden angepasster Leistungserbringung in einem dynamischen Beratungsfeld kann sich der Inhalt der Vertragsunterlagen ändern. Dahingehend genießen individuell ausgehandelte Vereinbarungen, einschließlich beiderseits in Textform bestätigte Änderungen des Leistungsinhalts im Falle von Widersprüchen Vorrang.
1.3 Zu Beweiszwecken bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieser AGB der Textform.
1.4 Die Vertragssprache ist Deutsch.
1.5 Es gelten ausschließlich die AGB des Auftragnehmers. Geschäftsbedingungen bzw. abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung und werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen erbringt, Zahlungen annimmt, oder der Auftraggeber in seiner Bestellung bzw. Bestätigung auf eigene Bedingungen verweist – hierin liegt keine Zustimmung zu fremden Bedingungen, ihrer Geltung wird hiermit insgesamt widersprochen.
1.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung; eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.
1.7 Der Auftragnehmer hat das Recht, diese AGB im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen mit Wirkung für die Zukunft unter Wahrung des Äquivalenzinteresses einseitig zu ändern und/ oder zu ergänzen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die vereinbarte Hauptleistungspflicht der Parteien und die Vergütung des Auftragnehmers bleiben davon unberührt. Der Kunde wird bei Anpassung dieser AGB über die beabsichtigten Änderungen bzw. Ergänzungen mit angemessener Ankündigungsfrist vorab informiert. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Benachrichtigung (die „Widerspruchsfrist“), gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Der Auftragnehmer wird in seiner Benachrichtigung auf das Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist, insbesondere in Hinblick auf die rechtliche Bedeutung des Schweigens, hinweisen.
1.8 Werden diese AGB geändert, so gilt ihre neue Fassung sowohl für Neu- als auch Folgeaufträge desselben Auftraggebers.
§ 2 Gegenstand des Vertrags und Leistungsart
2.1 Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Beratungsdienstleistungen für Produktions- und Logistikbetriebe mit Schwerpunkt der Produktivitätssteigerung auf verschiedenen Ebenen sowie Ingenieurdienstleistungen. Hierzu gehören u.a. folgende Dienstleistungen:
Operational Excellence
Produktivitätssteigerungen insbesondere Lean Management, Lean Production und Lean Administration
Qualitätsverbesserungen
Wertstromanalysen
Shopfloor Management, Kennzahlensteuerung, Materialfluss, Fertigungsskalierung und Layoutplanung
Instandhaltungsoptimierung
Lagerlogikoptimierungen
vermittelnde Digitalisierungs-/ Smart-Factory- Dienstleistungen
Lean Management- Workshop Programme, insb. im Bereich Lean Leadership
2.2 Der genaue Leistungsumfang bestimmt sich nach dem angenommenen Angebot.
2.3 Der Auftragnehmer schuldet keinen konkreten Erfolg, sondern nach einem vereinbarten Umfang zu erbringende beraterische und ingenieurwissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB. Insofern bedarf es der Fälligkeit der Vergütung keiner Abnahme oder eines nachweisbaren Einflusses auf den Betrieb des Auftraggebers.
2.4 Ermittelte Zielkennzahlen stellen kein verbindliches Zielergebnis dar, sondern dienen als Diskussions- und Arbeitsgrundlage für die zu erbringenden Dienstleistungen.
2.5 Die Verantwortung der Umsetzung der unterbreiteten Vorschläge, sowie der Lösung und Ergebnisrealisierung liegen ausschließlich auf Seiten des Auftraggebers.
2.6 Die Erfüllung der Leistungspflicht des Auftragnehmers kann je nach Erfordernis vor Ort, telefonisch oder mittels Online-Meetings erfolgen.
2.7 Vom Auftragnehmer vorgestellte Konzepte, Projektinformationen und sonstige auftragsspezifische Dokumente, die der Einschätzung der umzusetzenden Erfordernisse dienen, stellen keine Gutachten im rechtlichen Sinne dar. Insbesondere werden sie für die interne Verwendung erstellt, ohne zur Beweisführung oder Ähnliches geeignet zu sein.
2.8 Änderungen und Zusatzleistungen sind nach Maßgabe der zu Grunde gelegten Vergütungsmaßstäbe extra zu berechnen, regelmäßig nach dem tatsächlichen Aufwand nach Stunden.
§ 3 Vertragsschluss und Auftragsauslösung
3.1 In der Regel kommt der Vertrag durch schriftliches Angebot und der Annahme per E-Mail, jedenfalls in Textform zustande.
3.2 Die Beauftragung ist daneben sowohl mündlich als auch fernmündlich möglich.
3.3 Sonstige mündliche Nebenabreden werden dann Bestandteil der Vertragsunterlagen, wenn sie in Textform bestätigt worden sind.
3.4 Der Auftragnehmer hat erst dann seine Leistung zu erbringen, wenn ein Vertragsschluss vorliegt, notwendige Zugänge zu den Geschäftsbereichen des Auftraggebers gewährt werden, benötigte Freigaben erteilt sind und ggf. vereinbarte Vorschüsse gezahlt wurden.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Abrechnung erfolgt durch den Auftragnehmer grundsätzlich nach Maßgabe des tatsächlichen Aufwands in der Form tatsächlich geleisteter, ganzer Zeitstunden. Ein Arbeitstag wird dabei mit 8 Stunden angesetzt.
4.2 Der tatsächliche Aufwand bemisst sich im Mindestmaß nach Stunden.
4.3 Sofern nicht bereits im Angebot ausgewiesen, ist der Auftragnehmer berechtigt, angefallene angemessene Reisekosten sowie erforderliche Spesen und Nebenkosten in der Abrechnung mit aufzuführen.
4.4 Der Auftragnehmer nimmt in die abschließende Rechnung auch tatsächlich angefallene Kosten für Material, etwaige Tools und Hilfsmittel, sowie für die Leistungen von Erfüllungsgehilfen und Kooperationspartner auf.
4.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, monatlich nachträglich sowie bei längeren Projekten abschlagsweise nach Leistungsfortschritt abzurechnen. Bei kürzeren Einsätzen erfolgt die Rechnungsstellung nach Einsatzende.
4.6 Nach Zugang einer Rechnung ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vergütung binnen 14 Tagen an den Auftragnehmer zu bewirken. Zahlungen erfolgen in Euro per Überweisung auf das vom Auftragnehmer in der Rechnung angegebene Konto. Skonti bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
4.7 Nach Fristablauf gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Es gelten gesetzliche Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.8 Der Auftragnehmer kann die erforderlichen und angemessenen Kosten zweckentsprechender Mahn- und Rechtsverfolgungskosten ersetzt verlangen.
4.9 Zurückbehaltungsrechte und das Recht zur Aufrechnung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur hinsichtlich Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 5 Laufzeit, Beendigung und Kündigung
5.1 Der Vertrag beginnt mit Annahme des Angebots. Die Projektlaufzeit bemisst sich grundsätzlich nach dem im Angebot bzw. dem Projektplan aufgeführten Kontingents an zu leistenden Stunden, es sei denn, es wurde eine feste Laufzeit oder ein anderer Beendigungszeitpunkt ausdrücklich vereinbart. Bei weniger umfangreichen Einzelmaßnahmen kann das Projektende bei Abschluss des konkreten Einsatzes erfolgen.
5.2 Ist eine Laufzeit ausdrücklich vereinbart, ist eine freie Kündigung vor Ablauf der Laufzeit ausgeschlossen.
5.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 6 Kontakt und Kommunikation
6.1 Die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erfolgt über E-Mail, Telefon, Online- Meetings oder mündlich in Person.
6.2 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer vor Beginn der Leistungserbringung Projektverantwortliche und deren Kontaktinformationen seitens des Unternehmens zu nennen und mögliche Eskalationskontakte zu übermitteln.
6.3 E-Mails, die in den Geschäftszeiten des Auftraggebers auf dessen Mailserver gelangen, gelten mit Ablauf der Geschäftszeit als zugegangen. Für E-Mails außerhalb der Geschäftszeiten gilt die Vermutung mit der Maßgabe des Ablaufs des nächsten Werktages. Von der Zugangsvermutung ausgenommen sind Erklärungen mit besonderer Bedeutung, wie bspw. Kündigungen, Fristsetzungen oder Rücktritte. Zugangs- und Zustellungshindernisse, die der Auftraggeber zu vertreten hat, lösen die gleiche Rechtsfolge aus. Ausgenommen sind Übermittlungsfehler außerhalb des Machtbereiches des Auftraggebers.
§ 7 Rollenverständnis und Selbstständigkeit
7.1 Der Auftragnehmer handelt im Rahmen der Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht als selbständiger Unternehmer. Er ist dabei weder als Arbeitnehmer beschäftigt, in die Unternehmensstruktur des Auftraggebers eingegliedert, noch besitzt er die Weisungsbefugnis gegenüber Angehörigen des betreffenden Unternehmens. Die Verantwortung operativer Anweisungen und unternehmensinterner Umsetzungen trägt allein der Auftraggeber.
7.2 Der Auftragnehmer stellt die für ihn erforderlichen Arbeitsmittel und Geräte selbst. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, derartige Mittel bereitzuhalten.
7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer zur Wahrnehmung von Dienstleistungen vor Ort geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von entsprechendem Bedarf rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
7.4 Für den Fall, dass projekterhebliche Personen auf Seiten des Auftraggebers aufgrund von Urlaub oder sonstigen Ausfällen für eine bestimmte Zeit nicht erreichbar sind, so hat der Auftraggeber für deren Vertretung zu sorgen. Sind solche Personen nicht bestellt und kann der Termin aus diesem Grund nicht stattfinden, so ist der Auftragnehmer berechtigt die vereinbarte Vergütung für diesen Termin abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen, sofern der Auftraggeber diesen Umstand zu vertreten hat. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 8 Leistungsdurchführung und Projektorganisation
8.1 Zu Beginn eines Projektes findet eine zielsetzende Projektumfangsplanung statt, in der definiert wird, welche Umsetzungen während des Projekts angestrebt werden sollen und welche nicht. Der Durchführungsbeginn erfolgt mittels Treffen aller projekterheblicher Personen, Ansprechpartner und relevante Mitarbeitende, um Rahmenbedingungen der Dienstleistungserbringung und möglicher -umsetzung vorzustellen.
8.2 Im Zuge der Umsetzung stellt der Auftragnehmer eine Einsatzplanung bereit und vereinbart mit dem Auftraggeber notwendige Termine. Der Auftraggeber hat im Zeitraum des Projektes dafür Sorge zu tragen, dass interorganisatorische Ressourcen, die für die Umsetzung relevant sind und als solche durch den Auftragnehmer benannt werden, reserviert zur Verfügung stehen.
8.3 Der Auftragnehmer moderiert das Projekt, bietet methodische Führung, fertigt Analysen der Umsetzung an und vereinbart Steuerungstermine, zu denen während des laufenden Projektes Ist- und Soll-Zustände miteinander verglichen werden, sowie schafft weitere beratende Begleitung im Veränderungs- und Verbesserungsprozess.
8.4 Dem Nachweis der Dauer und des Umfangs der erbrachten Dienstleistungen dienen die Vertragsunterlagen und die tatsächliche Zeiterfassung des Auftragnehmers.
8.5 Die Verantwortung hinsichtlich notwendiger Abstimmung- und Entscheidungsprozesse liegt beim Auftraggeber.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
9.1 Der Auftraggeber hat während des Projekts sämtliche relevante und erforderliche Geschäftsunterlagen, wie auch personelle und räumliche Ressourcen bereitzustellen.
9.2 Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer rechtzeitig Zugang zu allen projektrelevanten Informationen und Unterlagen zu gewähren. Zudem hat er die durch den Auftragnehmer angefragten Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
9.3 Dem Auftragnehmer ist durch den Auftraggeber der Zugang zu projekterheblichen Unternehmensbereichen, dem angehörenden Personal samt relevanter Informationen einzuräumen.
9.4 Zum Zwecke einer erfolgreichen Durchführung ist die Verfügbarkeit und die Teilnahme von erforderlichen Personen durch den Auftraggeber sicherzustellen. Dies umfasst insbesondere Mitglieder der Geschäftsführung, wie auch anderer Führungskräfte unterschiedlicher Hierarchieebenen. Dazu zählen im Besonderen die benannten Projektverantwortlichen. Zudem sind die Eskalationskontakte ansprechbar zu halten.
9.5 Vor der Leistungserbringung bzw. im vorbereitenden Stadium des Projekts hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Ansprechpartner, insbesondere Projektverantwortliche und Eskalationskontakte zu benennen. Dies umfasst auch das für das Projekt zur Entscheidung befugtes Personal.
9.6 Termine sind als verbindlich einzuhalten. Der Auftraggeber sorgt in eigener Verantwortung für die Vor- und Nachbereitung abgehaltener Workshops. Vor- und Nachbereitung umfasst alle organisatorischen, inhaltlichen und technischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Durchführung des Workshops zu ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere die Sicherstellung geeigneter Rahmenbedingungen am Durchführungsort.
9.7 Dem Auftragnehmer sind zum Zweck von Vor-Ort-Terminen und zum reibungslosen Ablauf des Projekts benötigte Zutrittsfreigaben und ggf. Besucherausweise sowie Sicherheitsunterweisungen zu erteilen.
§ 10 Folgen unterlassener Mitwirkung
10.1 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten ganz oder teilweise nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, gerät er in Annahmeverzug. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, die Leistung bis zur ordnungsgemäßen Mitwirkung auszusetzen.
10.2 Die vereinbarte Vergütungspflicht des Auftraggebers bleibt während des Annahmeverzugs bestehen. Der Auftragnehmer muss sich lediglich das anrechnen lassen, was er infolge des Annahmeverzugs an Aufwendungen erspart.
10.3 Zusätzliche Aufwände und Kosten, die dem Auftragnehmer infolge unterlassener oder verspäteter Mitwirkung entstehen (insbesondere wiederholte Abstimmungen, Wartezeiten, Umplanungen oder Mehraufwand in der Analyse), sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
10.4 Sind fest eingeplante Termine aufgrund fehlender Mitwirkung nicht durchführbar, gelten diese als durchgeführt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die hierfür vereinbarte Vergütung in voller Höhe abzurechnen.
10.5 Dauert eine Projektblockade länger als 30 Kalendertage an, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
10.6 Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 11 Einsatz freier Mitarbeiter und Subunternehmer
11.1 Im Grundsatz erbringt der Auftragnehmer seine Leistung höchstpersönlich.
11.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, freie Mitarbeiter oder Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Dies kann insbesondere erforderlich sein, wenn die Anforderungen des Projektes eine weitergehende oder abweichende Expertise erfordern.
11.3 Als Erfüllungsgehilfen im Zuge der Erbringung der Leistungspflicht des Auftragnehmers, ist dieser für deren Auswahl und ihren projektspezifischen Einsatz verantwortlich.
§ 12 Stornierung, Terminabsage und Terminverschiebung
12.1 Vereinbarte Termine der Beratung und für Workshops sind beim Auftraggeber unternehmensintern zu reservieren und freizuhalten. Diese Reservierung auf Seiten des Auftragnehmers führt zu Kapazitätsbindung und Ablehnung anderweitiger Anfragen.
12.2 Vereinbarte Termine sind verbindlich. Eine kostenfreie Stornierung ist bis 8 Wochen vor dem Termin in Textform möglich. Danach ist der Auftragnehmer berechtigt, ein Ausfallhonorar zu verlangen.
12.3 Ergeht eine Absage mehr als 4 Wochen und weniger als 8 Wochen vor Termin, so ist ein Ausfallhonorar von 50 % durch den Auftraggeber zu zahlen.
12.4 Wird ein Termin mehr als 2 Wochen und weniger als 4 Wochen im Voraus abgesagt, so ist das Ausfallhonorar mit 75 % zu bemessen.
12.5 Sagt der Auftraggeber den Termin weniger als 2 Wochen vorher ab oder nimmt ihn schuldhaft nicht wahr, sind 100 % Ausfallhonorar zu zahlen.
12.6 Etwaige darüber hinausgehende Schadenspositionen werden in ihrer Geltendmachung vorbehalten.
12.7 Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
12.8 Eine Verschiebung vereinbarter Termine bedarf stets der vorherigen Zustimmung beider Parteien. Sie stellt eine einvernehmliche Änderung der bestehenden Einigung dar. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Verschiebung von Terminen besteht nicht.
§ 13 Vertraulichkeit
13.1 Vertrauliche Informationen sind alle nicht öffentlich zugänglichen Informationen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Daten, Projektinhalte, Konzepte, Strategien sowie interne Abläufe.
13.2 Die Parteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen abseits der projektrelevanten Personen vertraulich zu halten und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu deren Schutz vor unbefugtem Zugriff Dritter, Verlust oder Missbrauch zu treffen. Eine Verwendung erfolgt ausschließlich zur Durchführung des Vertragszwecks. Projekterhebliche Personen (der Parteien und externe Erfüllungsgehilfen) sind in mindestens dem gleichen Umfang zu verpflichten. Der Umfang der Offenlegung ist dabei auf das Erforderliche zu beschränken.
13.4 Die Parteien erkennen die besondere Schutzbedürftigkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an und sichern deren Schutz durch angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen. Reverse-Engineering, Dekompilierung oder sonstige unbefugte Nachbauten sind untersagt.
13.5 Die Verpflichtungen des § 13 dieser AGB gelten nicht für Informationen:
a) die der anderen Partei vor Offenlegung nachweislich bekannt waren
b) ohne Vertragsverstoß allgemein bekannt oder zugänglich werden
c) der anderen Partei von einem Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt werden oder
d) von der anderen Partei unabhängig und ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen entwickelt wurden.
Gesetzliche Offenlegungs- und Behördenpflichten bleiben unberührt. Die andere Partei ist, soweit zulässig, vorab zu informieren und der Offenlegungsumfang zu minimieren.
13.6 Die Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten über den Abschluss des Projektes bzw. das Vertragsende hinaus.
§ 14 Nutzungsrechte, Urheberrecht und Unterlagen
14.1 Das Eigentum an auftraggeberseitigen Daten, Unterlagen und Informationen verbleibt beim Auftraggeber. Das Eigentum an auftragnehmerseitigen Daten, Unterlagen und Informationen verbleibt beim Auftragnehmer.
14.2 Bezüglich erzielter Arbeitsergebnisse, insbesondere die der Beratung und der Workshops, erhält der Kunde ein einfaches, grundsätzlich nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Zwecke der unternehmensinternen Nutzung und gemessen am Vertragszweck. Eine Unterlizensierung an verbundene Unternehmen oder Dienstleister des Auftraggebers hängt von der Zustimmung des Auftragnehmers ab und kann nur verweigert werden, wenn berechtigte Interessen des Auftragnehmers entgegenstehen. Die Zustimmung erfolgt in Textform. An weitere Dritte findet eine Übertragung nicht statt.
14.3 Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt aufschiebend bedingt erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung. Bis zur vollständigen Zahlung ist dem Auftraggeber die Nutzung der Arbeitsergebnisse nur widerruflich gestattet.
14.4 Dem Auftraggeber ist es untersagt, vorig anführte geschützte Daten, Erzeugnisse und Materialien des Auftragnehmers ohne seine Zustimmung zu veröffentlichen oder an Dritte weiterzugeben.
14.5 Inhalte, deren Nutzung dem Auftraggeber eingeräumt wurde, sind vor unbefugtem Zugriff sicher zu verwahren. Dies gilt auch für entsprechende Kopien. Bei Verstoß gegen die vertragliche Nutzung oder in den gesetzlichen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, das Nutzungsrecht zu widerrufen und sämtliche geschützte Werke herauszuverlangen bzw. durch den Auftraggeber löschen zu lassen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
14.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Projektdaten für anonymisierte Fallstudien und zur Veranschaulichung von Projekterfahrungen in angemessenem und nicht das Erforderliche überschreitenden Umfang zu nutzen.
14.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber einschließlich dessen Unternehmenskennzeichen (Name, Logo) als Referenz zu benennen und zu diesem Zweck auf eigenen Kommunikationsmitteln, insbesondere auf der Website, in Präsentationen sowie in Social-Media-Kanälen, zu verwenden. Die Nutzung erfolgt ausschließlich zu Zwecken der Eigenwerbung als Referenz. Der Auftraggeber kann der Nutzung aus berechtigtem Grund jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Im Falle des Widerspruchs wird der Auftragnehmer die Nutzung innerhalb angemessener Frist einstellen.
§ 15 Gewährleistung, Beratungserfolg und Zielerreichung
15.1 Im Zuge der durch den Auftragnehmer angebotenen Beratungsleistungen wird kein Erfolg geschuldet und insoweit keine werkvertragliche Mangelhaftung ausgelöst.
15.2 Für den Erfolg der Beratung erfolgt seitens des Auftragnehmers keine Gewähr.
15.3 Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung hinsichtlich der Entscheidungen während und nach dem Projekt, wie auch der Umsetzung der durch die Beratung hervorgegangenen Maßnahmen
15.4 Zur Erreichung des Beratungsziels ist der Auftraggeber verpflichtet, Ergebnisse auf ihre Plausibilität hin zu prüfen und betreffende Mitwirkungspflichten zu erfüllen.
§ 16 Haftung und Haftungsbegrenzung
16.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
16.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Pflichten bezeichnen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut.
16.3 Die Haftung gemäß Ziffer 16.2 ist darüber hinaus der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers je Schadensfall. Die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung beträgt derzeit:
für Personenschäden: 10.000.000 EUR je Schadensfall,
für Sach- und Vermögensschäden: 2.000.000 EUR je Schadensfall.
16.4 Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
16.5 Bei Datenverlusten haftet der Auftragnehmer bei einfacher Fahrlässigkeit nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer, dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
16.6 Die vorangegangenen Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
16.7 Den Auftraggeber trifft eine Mitverantwortung für die Schadensvermeidung und- Minderung; insbesondere hat er regelmäßige Datensicherungen vorzunehmen und zumutbare Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Etwaiges Mitverschulden wird angerechnet.
§ 17 Leistungsstörungen und höhere Gewalt
17.1 Höhere Gewalt im Sinne dieser AGB sind Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Auswirkungen auch nicht durch zumutbare Sorgfalt hätten verhindert werden können. Dazu zählen insbesondere:
Naturkatastrophen, Pandemien und behördlich angeordnete Maßnahmen
Krieg, Terrorakte, Aufruhr oder vergleichbare Ereignisse
Flächendeckende Strom- oder Infrastrukturausfälle
Sonstige vergleichbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse.
17.2 Beim Vorliegen höherer Gewalt ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung für die Dauer des Hindernisses auszusetzen. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
17.3 Ist der Auftragnehmer erkrankt oder aus sonstigen Gründen unverschuldet verhindert, so zeigt er dies dem Auftraggeber unverzüglich an, wenn dadurch die konkrete Möglichkeit eines Wahrnehmungshindernisses eines vereinbarten Termins besteht. Die Parteien vereinbaren einen Ausweichtermin. Vereinbarte Fristen verschieben sich um die Zeit der Verhinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
17.4 Nach Verzugseintritt ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung bis zum Ende des Verzugs zu unterbrechen. Dauert der Verzug länger als 30 Kalendertage an, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten/ diesen kündigen. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 18 Schlussbestimmungen
18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
18.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers.
18.3 Soweit im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Projektplan kein abweichender Ort bestimmt ist, ist Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers dessen Geschäftssitz. Bei ausdrücklich als „vor Ort“ vereinbarten Einsätzen ist Erfüllungsort der jeweils abgestimmte Einsatzort beim Auftraggeber.